
12. Februar 2026
Wichtige Rechtsänderung: Vollständiger Steueraufschub bei gemischter Schenkung
Das Schweizerische Bundesgericht hat mit Urteil vom 22. Dezember 2025 gegen die kantonale Steuerverwaltung St.Gallen entschieden:
Bei gemischten Schenkungen muss der Kanton St.Gallen einen vollständigen Steueraufschub gewähren – nicht nur einen teilweisen.
Dieses Urteil betrifft alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die ein Grundstück mit einem Teilpreis übertragen – also teilweise schenken, teilweise verkaufen, wie es oft in Familien zur Anwendung gelangt.
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn:
- Der Verkäufer einen Preis unter dem Marktwert verlangt (z.B. CHF 750'000 statt CHF 1'000'000),
- ein Schenkungswille vorhanden ist (d.h. der Verkäufer will nicht den vollen Wert erzielen),
- und ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (mind. 25%).
Was hat das Bundesgericht entschieden?
Das Bundesgericht hat klargestellt:
Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG (Steuerharmonisierungsgesetz) verlangt bei Schenkungen – auch gemischten – einen vollständigen Steueraufschub.
Teilweise Besteuerung (nur des „entgeltlichen Teils“) ist bundesrechtswidrig.
Begründung: Der Gesetzestext kennt kein „Teil-Aufschub“ – nur „Alles oder Nichts“.
Die Systematik des Gesetzes (Vergleich mit anderen Aufschubfällen) und die historische Intention des Gesetzgebers sprechen eindeutig für einen vollständigen Aufschub.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie ein Grundstück an den Käufer z.B. die Kinder mit einem Teilpreis übertragen:
- Keine sofortige Grundstückgewinnsteuer – auch nicht auf den Teil, der über den Anlagekosten liegt.
- Die Steuer wird aufgeschoben, bis der Erwerber das Grundstück später ohne Aufschub veräussert.
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Die Steuer kommt später! - Der Erwerber übernimmt die latente Steuerlast – das ist gesetzlich vorgesehen und rechtlich zulässig.
Auch Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete – Beratung ist unerlässlich!
Dieses Urteil kann weitere Konsequenzen haben, deren Auswirkungen sich erst durch die Praxis zeigen werden:
- Ergänzungsleistungen (AHV/IV/EO):
Eine zu günstig übertragene Liegenschaft kann ein Vermögensverzicht darstellen, der Ergänzungsleistungen mindern oder ganz entfallen lassen könnte. - Auszugleichspflichten im Todesfall (Erbrecht):
Wenn Sie ein Grundstück schon zu Lebzeiten zum Familienpreis übertragen, kann das die Erbfolge beeinflussen – insbesondere bei Pflichtteilsansprüchen oder Ausgleichszahlungen zwischen Erben. - Schenkungssteuer (Steuerrecht)
Wenn das Grundstück zu einem tiefen Preis an eine Person übergeht, die der Schenkungssteuer unterliegt. Dies kann beispielsweise bei Miteigentum an eine Schwiegertochter oder einen Schwiegersohn der Fall sein. - Steuerliche Folgen bei späterer Veräusserung:
Der Erwerber zahlt später die Steuer auf den gesamten Gewinn – auch wenn er den Preis nicht selbst erzielt hat. Das kann finanziell belastend sein.
Beratung ist unerlässlich – um unangenehme Überraschungen zu vermeiden
Eine sorgfältige Planung sichert Ihnen:
- Steuerersparnis ohne böse Überraschungen
- Klare Regelung der Erbfolge und Ausgleichspflichten, wichtig für den Erwerber
- Schutz vor Einbussen bei Ergänzungsleistungen
Gerne beraten wir Sie persönlich – unverbindlich und praxisnah.
Ob Steuer, Erbrecht oder Sozialversicherung – wir begleiten Sie durch alle Stufen der Vermögensübertragung.
